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   OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99   

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OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regreßbestimmung; Betreuer; Vergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung für Tätigkeiten nach dem 1.1.1999

  • Judicialis

    BGB § 1836 c - e; ; BtÄndG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1836 c-e; BtÄndG Art. 5
    Aufwendungsersatz für Betreuer - Anwendbarkeit neuen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 562
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 30.06.1999 - 2 W 77/99

    Vergütung von Betreuern - Anwendung neuen Rechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99
    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.6.1999 (2 W 77/99) und vom 9.8.1999 (2 W 132/99) die Auffassung vertreten, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Beteiligten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und nicht nach den neu gefaßten Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind.
  • OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 132/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99
    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.6.1999 (2 W 77/99) und vom 9.8.1999 (2 W 132/99) die Auffassung vertreten, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Beteiligten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und nicht nach den neu gefaßten Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind.
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen

    Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).

    Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt.

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 122/01

    Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

    Auf diesen Teil ihrer Tätigkeit findet der erst am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 1 BVormVG keine Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99, FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 99, 100; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 631).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 124/01

    Verwirkung des Beschwerderechts der Staatskasse in Betreuervergütungssachen

    Auf diesen Teil ihrer Tätigkeit findet der erst am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 1 BVormVG keine Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99, FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 99, 100; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 631).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Anders als die verfahrensrechtlichen Vorschriften, sind die neuen bzw. geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften nur auf Aufwendungs- und Vergütungsansprüche anzuwenden, die für Tätigkeiten des Betreuers nach dem 01.01.1999 entstanden sind; dies gilt insbesondere auch für die Regressregelungen der §§ 1836c - e BGB (vgl. zu letzterem OLG Schleswig FamRZ 2000, 562).
  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

    Der gesetzliche Forderungsübergang des § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten oder Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 (vgl. Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) erbracht oder gemacht worden sind (OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BTPrax 2000, 40; Jürgens/Winterstein Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836e Rn. 1; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1836e Rn. 1; Zimmermann FamRZ 1999, 630/636; vgl. auch BayObLGZ 1999, 21/23).
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